Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Naturfreunde-Verlag Freizeit und Wandern GmbH

  1. Für alle Anzeigenaufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Naturfreunde-Verlag – Freizeit und Wandern GmbH.
  2. »Anzeigenauftrag« im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  3. Neue Tarife treten bei Preisanpassungen auch für laufende Verträge sofort in Kraft; gegenüber  Nicht- Kaufleuten gilt dies nicht bei Aufträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss abgewickelt werden. Individuelle anderslautende Vereinbarungen sind hiervon ausgenommen.
  4. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Agenturprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  5. Rabatte können bis zu einem Jahr nach Auftragserteilung rückwirkend aufgehoben werden, wenn sich der Grund der Rabattgewährung als unzutreffend herausstellt bzw. eine Änderung der Gründe eintritt, wie sie bei Abschluss des Vertrages maßgebend waren.
  6. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen Sonderpreise und -formate zu vereinbaren.
  7. Bei Wiederholungsanzeigen hat der Auftraggeber den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
  8. Sind etwaige Mängel bei den Druckvorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt auch bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Anzeigenschluss der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
  9. Platzierungswünsche von Anzeigen ab 1/2 Seite Größe können gemäß den Bedingungen der Anzeigenpreisliste erfüllt werden. Druckvorlagen für Anzeigen sowie Beilagen oder Beihefter, die ausschließlich in bestimmten Nummern, in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen innerhalb der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Kleinanzeigen und Rubrikanzeigen sind von Platzierungswünschen ausgenommen. Für die Verpflichtung, Anzeigen auf bestimmten Plätzen zu veröffentlichen, wird 15 % Aufschlag erhoben.
  10. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und den Anzeigensatz sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber gemäß Preisliste zu tragen.
  11. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
    Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
    Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  12. Von bestellten Seitenanteil-Formaten abweichende Druckunterlagen werden mit Rücksicht auf die Übersichtlichkeit durch entsprechende Veränderung der Proportionen bzw. Umrandung auf das bestellte Format gebracht. Sonderformate sind nach Absprache möglich. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
  13. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
  14. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.  Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  15. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserli-chem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
    Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
    Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  16. Fehlerhaft gedruckte Kenn- und Kontroll-Nummern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich. Ein Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz ist hierfür ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen in Passer und/oder Farbton bei Farbanzeigen berechtigen nicht zu Ersatz oder Minderungsansprüchen.
  17. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
    Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  18. Stornierung oder Zurückstellung von Anzeigen sind bis drei Tage nach dem offiziellen Anzeigenschluss anzumelden. Eventuelle bis dahin entstandene Satzkosten werden berechnet. Bei Überschreitung des Termins hat der Verlag Anspruch auf Bezahlung des im Umbruch eingeteilten Anzeigenraumes.
  19. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen können Satzkosten berechnet werden. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.
  20. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  21. Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit für Anzeigen und Fremdbeilagen im Magazin NATURFREUNDiN und anderen Druckerzeugnissen des Naturfreunde-Verlags Freizeit und Wandern GmbH ist – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – das im Bezirk des Verlagssitzes befindliche Amtsgericht sachlich zuständig.
  22. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  23. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen (-inhalte) abgegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, kann der Verlag schon aus diesem Grunde jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) entstehenden Schaden verweigern.
  24. Für die Rechtzeitigkeit der Anlieferung und die Richtigkeit des Inhalts digitaler Druckunterlagen haftet der Auftraggeber. Der Verlag hat gegenüber dem Auftraggeber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Auftraggeber versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Verbreitung der überlassenen Dateien, deren Textinhalt, Bild-elemente, Fotos und Schrifttypen benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei, welche Dritte wegen der Verletzung dieser Bestimmungen geltend machen.
  25. Der Auftraggeber hat das Recht, vor jeder Veröffentlichung einen Kontrollausdruck zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit zu verlangen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so gilt seine Zustimmung zur Art und Weise der Veröffentlichung als erteilt.
  26. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  27. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Sofern der Anzeigenkunde weitere Anzeigenbelege wünscht, muss er dies dem Verlag spätestens eine Woche vor Erscheinen mitteilen.
  28. Bei Betriebsstörungen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Sturm, Stromausfall, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- und Energieverknappung und dergleichen) hat der Verlag Anspruch auf Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Auslieferung der Gesamtauflage innerhalb sechs Wochen nach dem ursprünglichen Erscheinungsdatum erfolgt.
  29. Gem. § 33 BDSG weist der Naturfreunde-Verlag Freizeit und Wandern GmbH darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
  30. Naturfreunde-Verlag Freizeit und Wandern GmbH kann nicht für die Sicherheit bei der Übertragung von Kundendaten garantieren. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm stammenden Angaben sowohl ergänzend zur Veröffentlichung in der oder in den Druckschriften in elektronischen Medien verbreitet als auch in Marktanalysen verarbeitet werden.

Berlin, 11.1.2006