Es gilt faktisch eine Helmpflicht

Schneesportlehrer*innen müssen immer mehr Regelungen beachten

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Schneesportlehrer*innen müssen nicht nur gut im Ski- oder Snowboardfahren unterrichten können, sondern dabei auch eine ganze Reihe rechtlicher Aspekte beachten.

Bemerkenswert ist zum Beispiel, welche Ausrüstung bereits als Standard vorausgesetzt wird. Wer etwa mit seinen Schüler*innen neben der Piste fahren möchte, kommt im Rahmen der Sorgfaltspflichten mittlerweile nicht mehr ohne Rucksack aus.

Der Rechtsanwalt Matthias Zachmann ist juristischer Beirat im Deutschen Skilehrerverband (DSLV) und erläutert hier einige rechtliche Aspekte für Schneesportlehrer*innen:

Ausrüstung

Schneesportlehrer*innen müssen eine vollständige Notfall-Ausrüstung mitführen und dürfen sich dabei keine Fehler erlauben. Zur Ausrüstung zählt das Erste-Hilfe-Paket (befüllt nach aktuellen Vorgaben), auch das Handy muss funktionsbereit und aufgeladen sein. Gegebenenfalls sollte ein Akkupack mitgeführt werden. Mittlerweile ist die Installation einer Notfallapp ebenso Standard wie das Einspeichern der Notfallnummern. Die allgemeine Notfallnummer 112 funktioniert im gesamten Alpenraum. Besser sind aber die jeweiligen Rufnummern der Bergwacht, die auch einen Rückruf ermöglichen. Dabei muss immer der eigene Standort bestimmt werden können.

Mehr Informationen zum Thema findest du zum Beispiel in der DSLV-Zeitschrift SNOWSPORT 3/2018-19.

Notizblock, Stift und Personalausweis dürfen auch nicht fehlen. Bei allen Gruppen, die außerhalb der gesicherten Pisten fahren, müssen sämtliche Teilnehmer* innen zudem die Notfallausrüstung mit Lawinenverschütteten-Suchgerät, Schaufel und Sonde mit sich führen. Schneesportlehrer*innen müssen ihr Erste-Hilfe-Paket dann zudem um einen Zwei-Personen-Biwacksack sowie Reepschnüre erweitern.

Pflichten im Bereich Fürsorge und Schutz

Besondere Sportgefahren für Schüler*innen zu steuern und abzuwenden, ist eine der Hauptpflichten des Unterrichtsvertrages. Teilnehmende dürfen sich auf Lehrende verlassen, umgekehrt gilt das jedoch nicht unbedingt. Die einzelnen Sorgfaltspflichten richten sich nach der Situation, dem Können und der Erfahrung der Teilnehmer*innen.

Nachweispflicht bei Unfällen

Unfälle geschehen und es ist nicht immer jemand schuld. Schneesportlehrer*innen müssen Informationen über den Könnensstand und die Zusammensetzung der Gruppe, den Verlauf des Unterrichts, Anweisungen, Pisten- und Aufgabenauswahl, Unfallhergang, Unfallort, Versorgung nach dem Unfall, gegebenenfalls Leihmaterial abgeben können. Auch Fotos und besonders wichtig Vorname, Nachname, Telefonnummer, Anschrift aller in Betracht kommender Zeug*innen sollten vorliegen.

Unmittelbar nach dem Unfall sollte aber keine Äußerung gegenüber der Polizei oder Dritten, auch nicht den Medien erfolgen. Die Schuldfrage wird im Nachgang nach objektiven Maßstäben geprüft. Es gibt keinen Grund dafür, unmittelbar nach dem Unfall jede Schuld von sich zu weisen oder auf sich zu nehmen. Wichtig ist eine Benachrichtigung der Haftpflichtversicherung.

Helmpflicht

Es gibt unterschiedliche gesetzliche Helmpflichten in Italien, Slowenien und teilweise in Österreich. Mittlerweile beträgt die Tragequote über 85 Prozent und bei Kindern bereits 99 Prozent. Es hat sich eine faktische Helmpflicht entwickelt. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht München und lud einem verletzten Ehepaar eine Haftung von 50 Prozent am eigentlich unverschuldeten Unfall an. Die Richter betonten dabei, dass der Skisport besonders risikoträchtig sei.

Matthias Zachmann
juristischer Beirat im Deutschen Skilehrerverband (DSLV)